Private Parkplatzkontrolle (2023)

Ein umfassender Ratgeber über unberechtigte Forderungen von privaten Parkplatzbetreibern und Parkplatzwächtern

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

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Viele Parkplätze, vor allem vor Supermärkten oder größeren Einkaufszentren, werden mittlerweile von privaten Parkplatzwächtern überwacht. Der Supermarkt oder das Shoppingzentrum verpachtet hierzu den gesamten Parkplatz an ein privates Unternehmen, welches ab dem Moment der Pachtübernahme die Einhaltung der Parkregeln kontrolliert. Kommt es zu einem Verstoß gegen diese Regeln, wird eine Strafzahlung vom Parkenden wegen eines Parkverstoßes verlangt. Dieser private Strafzettel wird als Vertragsstrafe bezeichnet. Meist entstehen diese Forderungen dadurch, dass entweder die Parkscheibe vergessen, die Markierung nicht beachtet, der Parkplatz verlassen wurde oder die Parkzeit überschritten wird.

Ist ein solches Vorgehen aber rechtlich korrekt? Darf ein Supermarkt seinen Parkplatz an ein privates Überwachungsunternehmen verpachten? Dürfen die Parkplatzwächter Vertragsstrafen für einen Parkverstoß verlangen? Und wie kann gegen eine solche Forderung rechtlich vorgegangen werden? Dieser Ratgeber soll die wichtigsten Fragen rund um die private Parkplatzkontrolle, das Überwachen von Parkplätzen und das Vorgehen gegen überhöhte Gebühren beantworten.

Warum wird der Parkplatz eines Supermarktes von einem privaten Unternehmen überwacht? Ist das überhaupt rechtlich zulässig?

Der Parkplatz eines Supermarktes gehört zu dessen Eigentum, falls er die Immobilie nicht selbst lediglich angemietet hat. Es handelt sich nicht um öffentliches Straßenland, sondern um privaten Grundbesitz. Damit darf der Eigentümer innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen machen, was er möchte. Er kann seinen Kunden den Parkplatz kostenlos zur Verfügung stellen, hat aber auch die Möglichkeit, hierfür Parkgebühren zu verlangen oder sogar Schranken aufzustellen. Er kann selbst festlegen, wie lange und zu welchen Gebühren ein Kunde auf dem Parkplatz parken darf, und welche Regeln er dabei beachten muss.

Er hat aber auch – und jetzt kommen die Unternehmen der privaten Parkplatzkontrolle ins Spiel – die Möglichkeit, den gesamten Parkplatz zu verpachten. Das Unternehmen, das den Platz oder das Parkhaus pachtet, darf ab dem Moment der Pachtübernahme den Parkplatz zur eigenen Gewinnerzielung nutzen. Im Rahmen des Pachtvertrags darf die Parkplatzfirma anschließend Regeln für die Nutzung aufstellen und für einen Regelverstoß Rechnungen stellen.

Es ist daher grundsätzlich erlaubt, einen Parkplatz zu verpachten und einer anderen Firma zu gestatten, den Parkplatz zu überwachen und bei Regelverstößen Vertragsstrafen zu verlangen. Dabei müssen bestimmte rechtliche Grundsätze beachtet werden. Ist das nicht der Fall, so sind Rechnungen und Mahnungen füreinen Regelverstoß nicht gestattet.

Warum werden manche Parkplätze nicht verpachtet, sondern der Kontrollfirma sogar kostenlos überlassen?

Inzwischen mehren sich die Fälle, in denen zwischen Parkplatzwächter und Supermarkt oder Einkaufszentrum kein Pachtvertrag mehr geschlossen, sondern eine kostenlose Vereinbarung getroffen wird. Dabeimacht das Wachunternehmen dem Markt das Angebot, den Platz kostenfrei zu überwachen, wenn es dafür die Einnahmen aus den Strafzetteln (Vertragsstrafen) behalten darf.

Ein solches Angebot klingt für den Supermarkt zunächst verlockend, denn er bekommt scheinbar eine Befreiung von Dauerparkern, ohne dass er hierfür Gelder einsetzen muss. Das Überwachungsunternehmen freut sich auch, denn es erschließt sich mit dem Parkplatz eine neue Einnahmequelle.

Sicherlich können Sie sich vorstellen, was das für den Kunden heißt: Er wird sofort aufgeschrieben, wenn er ohne Parkscheibe parkt, die Parkzeit nur um eine Minute überzieht, oder die Parkmarkierung um wenige Zentimeter überschreitet. Dadurch verärgert der Einkaufsmarkt letztendlich seine Kunden, und verliert diese schließlich. Nur für den Parkplatzwächter ist dies ein lohnendes Geschäft.

Wie rechtfertigt ein Einkaufsmarkt die Verpachtung seines Parkplatzes an Fremdfirmen?

Eigentlich sollte ein Supermarktparkplatz immer kostenfrei für die Kunden sein. Schließlich liegt das Ziel der Märkte darin, so viele Kunden wie möglich anzulocken und dadurch einenhohen Umsatz zu erzielen.

Einige Supermärkte und Einkaufszentren, vor allem in zentraler Lage, bemängeln jedoch, dass zu viele Fremdfahrzeuge ihren Parkplatz nutzen. Das bedeutet, zu viele Nicht-Kunden stellen ihr Auto auf dem Supermarktparkplatz ab, um andere Dinge in der Innenstadt zu erledigen. Wird der Parkplatz von Arbeitnehmern genutzt, so blockieren diese Autos teilweise den ganzen Tag lang den Platz. Liegt der Supermarkt an einer S-Bahn-Haltestelle, nutzen ihn die Pendler zum Parken.

Das führe dazu, dass Kunden des Supermarktes keine freien Parkplätze mehr finden können. Es sei daher notwendig, dass der Parkplatz verpachtet wird, damit ein Überwachungsunternehmen Regeln zur Nutzungszeit aufstellen und Regelverstöße kontrollieren könne. Das würde dazu führen, dass den regulären Kunden des Supermarktes oder des Einkaufzentrums die Parkplätze wieder zur Verfügung ständen.

In der Realität verhält es sich anders, es werden oftmals Parkplätze verpachtet, die meist einer nur geringen Nutzung unterliegen. Dort besteht die Vermutung, dass es dem jeweiligen Supermarkt hauptsächlich um die Erzielung von Pachteinnahmen geht. Oder dass der private Parkplatzwächter neue Einnahmequellen für sich erschließen möchte.

Wie entsteht zwischen dem Supermarkt-Kunden und der Überwachungsfirma ein rechtlich wirksamer Vertrag?

Indem der Kunde auf einem Parkplatz, in einer Parkgarage oder in einem Parkhaus parkt, erklärt er sich automatisch mit den dort herrschenden Nutzungsbedingungen einverstanden. Das bedeutet, alleine durch das Parken kann ein Vertrag entstehen. Juristen bezeichnen einen solchen Vertrag als "faktischen Vertrag", der immer dann zustande kommt, wenn alleine durch die Nutzung ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Steigen Sie beispielsweise in eine Straßenbahn ein, so entsteht dadurch ein Beförderungsvertrag. Ziehen Sie in eine neue Wohnung ein, und ist der Strom dort bereits angeschaltet, so entsteht mit dem Grundversorger ein Stromversorgungsvertrag.

(Video) Knöllchen-Ärger: Hohe Gebühren auf privaten Parkplätzen | Markt | NDR

Bei den Parkplatzfällen aber ist ein wichtiger Umstand unbedingt zu beachten: Normalerweise ist es der Kunde gewohnt, dass ein Supermarktparkplatz kostenfrei ist. Er fährt zum Einkaufen und kann vor dem Marktkostenlos parken, ohne bestimmte Nutzungsbedingungen anerkennen zu müssen. Da es sich hierbei um die Regel handelt, müssen Ausnahmen besonders deutlich gekennzeichnet werden.

Besteht auf dem jeweiligen Parkplatz ein Vertrag mit einer privaten Parkplatzkontrollfirma, und hat diese ganz besondere Nutzungsregelungen, so müssen diese sehr(!) deutlich an der Einfahrt des Parkplatzes gekennzeichnet werden. Das heißt, der Kunde muss sofort beim Befahren des Parkplatzes erkennen können, dass hier besondere Nutzungsbedingungen gelten, und dass es bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen zu einer Vertragsstrafe kommen kann.

Dabei ist zu beachten, dass der Kunde in aller Regel mit dem Auto auf den Parkplatz fährt, dementsprechend nur wenig Zeit hat, um ein Schild mit den Nutzungsbedingungen am Eingang zu lesen. Daher muss das Schild sehr groß und deutlich gestaltet sein. Es reicht nicht aus, dass ein winziges Schild mit kleiner Mikroschrift irgendwo versteckt am Eingang aufgestellt wird, womöglich verborgen hinter einem Busch oder einem Baum. Es muss ein großes deutliches Schild sein, das sofort und zweifelsfrei vom Fahrer erkennbar ist. Wichtig ist dabei, dass das Schild auf Augenhöhe des Fahrers hängt, denn nur dann kann es bei der Auffahrt auf den Parkplatz gut gelesen werden.

Im Idealfall handelt es sich um ein farbiges Schild links und rechts von der Einfahrt in der Breite von mindestens einem Meter und der Höhe von mindestens eineinhalb Metern. Noch besser wäre es, das Schild über die gesamte Parkplatz-Einfahrt zu platzieren, als eine Art beschrifteter Torbogen. Zusätzlich sollte an den Parkfläche ein weiteres kleines Schild auf die Nutzungsbedingungen hinweisen, evtl. auch an der Eingangstür zum Supermarkt.

Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dass das Schild mit den Nutzungsbedingungen sofort und deutlich an der Einfahrt auch für einen fahrenden Autofahrer erkennbar ist, kommt es zu einem Vertrag mit der privaten Kontrollfirma.

Ist das nicht der Fall, so wird kein Vertrag über die Regelungen geschlossen. Die von der privaten Parkplatzkontrolle aufgestellten Nutzungsbedingungen gelten dann nicht. Ohne Vertrag sind die Parkplatzkontrolleure nicht im Recht, um Vertragsstrafen gegen die Nutzer des Parkplatzes zu verhängen, da eine vertragliche Grundlage fehlt.

Kommt es in den meisten Fällen zu einem wirksamen Vertrag?

In vielen Fällen kommt es zu keinem Vertragsschluss zwischen Kunde und privater Parkplatzkontrolle. Das liegt daran, dass die Schilder an der Einfahrt zum Parkplatz oftmals zu klein und unscheinbar sind, als dass sie vom Autofahrer wahrgenommen werden können.

Welches sind die häufigsten Regelverstöße (Parkverstöße), die von der privaten Parkplatzkontrolle bemängelt werden?

Meist bemängeln die privaten Parkplatzkontrolleure, dass entweder die Parkscheibe vergessen wurde, dass das Fahrzeug nicht innerhalb der Markierung parkt, dass der Kunde das Gelände verlassen hat, oder dass die Parkzeit überschritten wurde. Ist das der Fall, so bezeichnen sie das als Parkverstoß und verhängen eine Vertragsstrafe gegen den Kunden.

Was ist eine „Vertragsstrafe“?

Wie oben beschrieben schließt ein Supermarkt-Kunde, der auf dem Parkplatz, in der Parkgarage oder im Parkhaus des Einkaufsmarktes parkt, einen Vertrag mit der Überwachungsfirma. Handelt der Kunde gegen die Regeln des Vertrags, indem er die Parkscheibe nicht in sein Auto legt, oder die vorgeschriebene Parkzeit überschreitet, begeht er einen Vertragsverstoß, der durch eine Vertragsstrafe geahndet werden darf. Das gilt aber nur dann, wenn diese Vertragsstrafe zuvor in den Nutzungsbedingungen des Parkplatzes beschrieben wurde.

Wie teuer darf eine Vertragsstrafe sein?

Hat der Parkplatzbetreiber das Recht, eine Vertragsstrafe zu verlangen, so muss diese mit einer angemessenen Höhe festgesetzt werden. Es gilt, dass diese nicht überzogen hoch sein darf. Als Orientierung dienen die städtischen Gebühren, welche für einen Parkverstoß verlangt werden.

Muss ein Parksünder in der jeweiligen Stadt beispielsweise fünf bis zehn Euro für einen Strafzettel bezahlen, so darf die Gebühr, die ein privater Parkplatzbetreiber verlangt, nicht mehr als maximal das doppelte der städtischen Gebühr betragen. Bei fünf bis zehn Euro städtischer Gebühr dürften somit lediglich zehn bis 20 Euro für eine Vertragsstrafe verlangt werden.Geht die Vertragsstrafe über das doppelte der städtischen Gebühr hinaus, so kann das unverhältnismäßig hoch sein.

Derzeit fordern viele Parkplatzbetreiber eine Zahlung von ca. 25, 30 oder 40 Euro als Vertragsstrafe. Diese Gebühr ist überhöht, da eine solche Zahlungsaufforderung in aller Regel zu sehr von den Strafgebühren der öffentlichen Parkraumüberwachung abweicht.

Erhalten Sie im öffentlichen Raum einen Strafzettel, so fällt meist eine Gebühr von fünf bis zehn Euro an, da diese Strafgebühren in den öffentlichen Verordnungen Ihrer Stadt festgeschrieben wurden. Es liegt somit eine gesetzliche Regelung vor, von der der Parkplatzbetreiber in seinen Geschäftsbedingungen abweicht. Das Gesetz regelt aber, dass Geschäftsbedingungen nicht zu sehr von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen. Ist eine Gebühr mehr als doppelt so hoch als gesetzlich bestimmt, so ist die Geschäftsbedingung unwirksam.

Man hat mir Bilder geschickt, die den angehefteten Strafzettel an meinem Auto zeigen. Was ist davon zu halten?

Es kann sein, dass Sie als Nachweis der Zahlungspflicht Bilder zugeschickt bekommen, die der Kontrolleur direkt vor Ort auf dem Parkplatz gemacht hat. Darauf ist Ihr Auto und der an den Scheibenwischer geheftete Strafzettel zu sehen. Bitte lassen Sie sich davon nicht beirren. Das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto stellt in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar, denn ein Auto bzw. ein Scheibenwischer ist nicht dafür gedacht, empfangsbedürftige Schriftstücke entgegenzunehmen. Ein Vergleich mit einem Briefkasten oder einem Postfach ist nicht möglich. Das wäre ansonsten so, als ob man Ihnen eine Rechnung in den Vorgarten legen könnte. Auch hier würde die Rechnung als nicht zugegangen gelten, denn ein Vorgarten stellt keine dafür vorgesehene Empfangssphäre dar. Ein Auto erst recht nicht.

Legt man Ihnen Bilder vor, die beweisen sollen, dass Sie den Strafzettel tatsächlich erhalten haben, so können Sie diese ignorieren. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgegangen sein, oder fremde dritte Personen haben ihn entfernt. Nur weil einmal ein Kontrolleur ein Knöllchen an Ihrem Scheibenwischer befestigt hat heißt das nicht automatisch, dass Sie definitiv diesen erhalten haben. Der Parkplatzbetreiber ist nach wie vor dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass Sie den Zettel wirklich persönlich erhalten haben, und nicht nur Ihr Auto.

(Video) Knöllchen auf Supermarkt-Parkplatz: Muss ich die zahlen? | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Was gilt bei einem Notfall auf dem Parkplatz vor einem Krankenhaus oder einer Uniklinik?

Mussten Sie z.B. aufgrund eines Notfalls in ein Krankenhaus, eine Uniklinik oder eine Apotheke, und haben dazu auf einem privaten Parkplatz geparkt, so gelten besondere rechtliche Grundsätze. Führt Ihr Parken zu einem Strafzettel, so darf dieser nicht ohne weiteres von Ihnen zur Zahlung einverlangt werden. Zumindest darf dieser nicht eine bestimmte Forderungshöhe überschreiten. Denn wenn Sie aufgrund eines Notfalls parken mussten, befanden Sie sich in einer gewissen Zwangslage bzw. evtl. sogar in einer hilflosen Situation. Das wiederum führt dazu, dass der Parkplatzpächter keine überhöhten Gebühren von Ihnen verlangen darf, sonst könnte in rechtlicher Hinsicht evtl. der sog. Wucher vorliegen. Es darf dann lediglich das von Ihnen verlangt werden, was die öffentliche Parkraumüberwachung für das Falschparken einfordern würde. Meist sind das Gebühren zwischen fünf und zehn Euro.

Ich habe die Parkzeit nur um wenige Minuten überschritten, darf ich deshalb bereits einen Strafzettel der privaten Parkplatzüberwacher erhalten?

Manchmal ist es so, dass der Parkraumkontrolleur den Strafzettel bereits nach nur wenigen Minuten des Ablaufs der vorgegebenen Parkzeit an Ihr Auto heftet. Während die Politesse im öffentlichen Dienst einen Strafzettel nicht sofort am PKW befestigt, sondern meist eine kleine Kulanzzeit von zehn bis 20 Minuten einräumt, handeln die Betreiber der privaten Parkplatzkontrolle manchmal überaus schnell. Sie als Kunde können aus der Gewohnheit jedoch davon ausgehen, dass nur wenige Minuten der Zeitüberschreitung nicht sofort zu einem Strafzettel führen.

Gesetzlich ist dieser Grundsatz fest verankert: Verträge sind nach dem Willen des Gesetzgebers – auch ein Parkvertrag – so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Das bedeutet, eine Vertragspartei darf davon ausgehen, dass sich die andere Vertragspartei im Rahmen des Üblichen und des Gewohnten verhält, so wie man es von ihr erwartet. Reagiert der Parkplatzbetreiber unverhältnismäßig, indem er Ihnen voreilig eine Vertragsstrafe aufbürdet, verletzt er diesen Grundsatz.

Meines Erachtens ist auf einem Privatparkplatz eine Kulanzzeit von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Da der Kunde davon ausgeht, dass er im Supermarkt willkommen ist, und nicht mit gewinnstrebenden Parkplatzbewachern rechnen muss, sollte die Kulanzzeit eher bei 20 bis 30 Minuten angesetzt sein. Das Ausstellen eines privaten Strafzettels nach nur wenigen Minuten der Parkzeitüberschreitung ist daher rechtswidrig. Ist Ihnen das passiert, so sollten Sie sofort den Filialleiter des Einkaufsmarktes ansprechen. Oftmals wissen diese gar nicht, wie der Pächter mit Ihnen als Kunden umgehen.

Wie verhalte ich mich generell, wenn ich eine Rechnung der privaten Parkplatzkontrolle erhalten habe?

Sobald Sie eine Rechnung von einem Unternehmen der privaten Parkplatzkontrolle erhalten haben, sollten Sie diese auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Schauen Sie, welche Parkzeiten auf der Rechnung oder Mahnung eingetragen sind. Haben Sie an dem besagten Tag Ihr Auto tatsächlich auf diesem Parkplatz zu den aufgeschriebenen Zeiten geparkt? Ist das nicht der Fall, und hat an dem Tag jemand anderes Ihr Auto benutzt, so teilen Sie das der Parkplatzfirma mit.

Wohnen Sie in der Nähe des Parkplatzes oder des Parkhauses, für das Sie nun bezahlen sollen, so fahren Sie noch einmal hin und überprüfen, ob dort ein deutlich sichtbares und großes Schild an der Einfahrt steht, das Sie auf die Parkregeln und die Gebühren hinweist. Ist das nicht der Fall, so fertigen Sie ein Foto an, um später beweisen zu können, dass das Schild beispielsweise zu klein oder hinter Gebüsch versteckt war. Im Idealfall finden Sie eine Person, die mit Ihnen fährt, und als Zeuge diese Tatsachen bestätigen kann.

Überprüfen Sie die Höhe der von Ihnen verlangten Gebühr. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Stadt nach, was dort ein normaler Parkverstoß normalerweise kostet. Meist findet man die Kostentabelle sogar recht schnell im Internet. Ist die Gebühr, die die Parkplatzwächter festsetzen, mehr als doppelt so hoch, so müssen Sie diese nicht bezahlen, sondern maximal die angemessene Höhe.

Anschließend prüfen Sie die einzelnen Posten in der Rechnung. Findet sich dort eine Gebühr für „Abschleppvorbereitungen“, wurde aber weder ein Abschleppen vorbereitet noch wurde das Auto abgeschleppt, ist die Gebühr unberechtigt. Weitere Posten können „Kontrollmaßnahmen“, „Parkplatz- und Schadenskontrolle“, „Beseitigungsanspruch“ oder „Selbsthilfe“ sein. Alle diese Gebührenposten sind unberechtigt, wenn dadurch nicht reale Kosten entstanden sind. Sie sollten daher die private Parkplatzfirma auffordern, für jeden einzelnen Gebührenposten zu erklären, warum diese Gebühr entstanden ist, und welcher Nachweis dafür vorgelegt werden kann.

Nachdem Sie die Rechnung bzw. die Mahnung überprüft haben, und sich herausgestellt hat, dass die Rechnung unberechtigt ist, sollten Sie sich schriftlich an das Parkplatzunternehmen wenden und die Rechnung bestreiten. Teilen Sie genau mit, warum die Forderung ungerechtfertigt oder zu hoch ist, oder dass Sie auf dem fraglichen Parkplatz nicht geparkt haben.

Ich bin nur der Halter des Fahrzeugs. Soll ich den tatsächlichen Fahrer benennen?

Werden Sie als Halter des PKWs von einem Parkplatzwächter angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert, so obliegt Ihnen eigentlich keine Zahlungspflicht. Denn nur der tatsächliche Fahrer stand auf dem Parkplatz und hat damit einen Parkvertrag mit dem Parkplatzunternehmen abgeschlossen. Das bedeutet, dass nur der Fahrer Vertragspartner des Bewachungsunternehmens ist, und somit nur dieser in die Zahlungspflicht genommen werden darf. Da der Parkplatzwächter natürlich nicht weiß, wer der Fahrer ist, muss er sich aber an den Halter wenden und fordert diesen zur Zahlung auf, alternativ zur Benennung des Fahrers. Es stellt sich dann für den Halter die Frage, wie er reagieren soll.

Bis vor einiger Zeit war dieses Problem aufgrund der klaren Situation in rechtlicher Hinsicht unproblematisch. Ich empfahl daher, die Benennung des Fahrers zu verweigern, da der Halter hierzu keine Pflicht hatte. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation in Bezug auf dieses Problem leider verändert, da es nun widerstreitende Gerichtsurteile gibt. So sprach ein Gericht aus, dass der Halter die Zahlung vornehmen müsse, wenn er den Fahrer nicht benennt. Der Halter des PKW stehe dann in der Zahlungspflicht, da er für sein Fahrzeug immer verantwortlich sei, also auch dafür, wo es gerade parkt. Nach meiner rechtlichen Ansicht nach ist dieses Urteil falsch, aber es ist nun mal in der Welt. Dennoch denke ich, dass dieses Urteil nicht immer anwendbar ist, sondern nur für den passenden Einzelfall. Denn für eine generelle Anwendung ist das Urteil zu unpräzise formuliert. Um Sie zu beruhigen möchte ich Ihnen hiermit aber mitteilen, dass es auf die Halterfrage glücklicherweise überhaupt nicht ankommt:

Sie können als Halter den tatsächlichen Fahrer ohne weiteres benennen. Denn selbst wenn dieser dann von dem Parkwächter direkt angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert wird, so kann er dennoch sämtliche rechtliche Einwendungen gegen die Forderung geltend machen, die ich hier beschrieben habe. Bestreitet der Fahrer die Forderung und begründet warum, so muss das der Parkplatzbetreiber einsehen und die Forderung anschließend stornieren. Ich habe dies in der vergangenen Zeit trotz des neuen Urteils immer wieder erlebt. Wurde dem Strafzettel begründet widersprochen, so schimpft der Parkplatzwächter zwar noch eine Weile, erlässt vielleicht noch ein paar Mahnungen, storniert dann aber doch die Forderung und die Angelegenheit ist erledigt.

Soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ein paar Parkwächterunternehmen haben sich seit einiger Zeit eine neue Vorgehensweise einfallen lassen, um die Kunden zu einer Zahlung zu bewegen: Sie fordern zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und drohen ein Gerichtsverfahren und eine Zahlung von vielen hundert Euro an, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Diese Aufforderung kommt meist im Zusammenhang mit der Forderung nach dem Namen des tatsächlichen Fahrers.

Sollten Sie eine solche Drohung mit einer Unterlassungserklärung erhalten haben, so bleiben Sie ruhig und machen sich keine Sorgen. Wie oben bereits beschrieben können Sie den tatsächlichen Fahrer benennen. Erhält dieser dann die Rechnung des Parkplatzwächters, so kann er gegen die Forderung Widerspruch einlegen. Denn in den meisten Fällen wurde kein wirksamer Parkvertrag vereinbart, wenn die Beschilderung des Parkplatzes unzureichend ist.

Das heißt konkret, Sie geben keine Unterlassungserklärung ab, benennen den wahren Fahrer, legen gegen die Forderung des Parkplatzpächters dann aber einen schriftlichen Widerspruch ein und stellen dar, dass die Forderung mangels eines wirksamen Parkvertrags unberechtigt ist, die Forderung zu hoch ist etc. Anschließend kann es sein, dass der Parkplatzbetreiber die Forderung noch eine Weile anmahnt, dann aber schließlich doch intern storniert.

(Video) Strafzettel von Fair Parken? Ehssan erklärt, wie du die Abzocke umgehen kannst.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Inkassomahnung erhalte?

Immer wieder kommt es vor, dass der Parkplatz- oder Parkhaus-Kunde keine direkte Rechnung von der privaten Parkplatzkontrolle erhält, sondern von einem Inkassounternehmen oder einer Inkasso-Rechtsanwaltskanzlei. Das kann damit zusammen hängen, dass die Kontrolleure zwar einen Zettel am parkenden Fahrzeug hinterlassen haben, dieser jedoch beispielsweisedurch den Wind weggeweht wurde. Dann hat der Kunde keine Rechnung in Händen, auf die er reagieren kann. Erst mit der Inkassomahnung oder dem Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei erfährt er, dass überhaupt eine Forderung wegen angeblichem Parkverstoß gegen Ihn vorliegt.

Haben Sie die Mahnung von einem Inkassobüro oder einer Inkassokanzlei erhalten, zuvor aber nie eine Rechnung der Parkplatzkontrolle, so sollten Sie der Inkassomahnung vollständig widersprechen. Teilen Sie dem Inkassodienstleister schriftlich mit, dass Sie nie zuvor eine Rechnung erhalten haben, sondern dass die jetzt vorliegende Mahnung die erste Zahlungsaufforderung ist.

Denn haben Sie zuvor nie eine Rechnung bekommen, so können Sie sich nicht „in Verzug“ befinden. Sie sind dann nicht dazu verpflichtet, Verzugsgebühren oder Mahngebühren zu bezahlen. Verzugskosten treffen Sie nur dann, wenn Sie eine berechtigte fehlerfreie Rechnung erhalten und deren Zahlung ohne Rechtfertigungsgrund verweigert haben. Ohne eine korrekte Rechnung tritt kein Verzug ein.

Wenden Sie sich schriftlich an das Inkassobüro und teilen Sie mit, dass Sie weder die Hauptforderung, noch die Verzugskosten bezahlen werden. Beschreiben Sie, warum die Forderung unberechtigt ist, beispielsweise weil kein Schild an der Einfahrt auf die Parkregelungen hingewiesen hat, weil die Beschilderung zu unauffällig ist, oder weil die Gebühr unberechtigt hoch angesetzt ist. Weiterhin bestreiten Sie die Mahngebühren und verweisen darauf, dass Sie nie zuvor eine Rechnung erhalten haben, sich dementsprechend nicht in Verzug befinden können.

Behauptet das Inkassobüro oder die Anwaltskanzlei, dass Sie den Strafzettel definitiv erhalten haben, da dieser an Ihren Scheibenwischer geheftet wurde, und dies mit Bildern einer Digitalkamera nachgewiesen werden könne, so ist das in rechtlicher Hinsicht falsch. Wie oben bereits erwähnt, stellt ein Auto oder sogar ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine "Empfangssphäre" dar. Das heißt, der Scheibenwischer wurde dazu geschaffen, um die Windschutzscheibe von Regen oder Schnee zu befreien. Er wurde nicht an Ihr Auto gebaut, um Rechnungen entgegenzunehmen.

Selbst wenn auf einem Bild klar erkennbar ist, dass das private Knöllchen an Ihre Scheibe geheftet wurde, so stellt dies keinen Zugangsbeweis dar. Entfernt ein Kind den Strafzettel aus Spaß, verlieren Sie den Zettel unbemerkt im Fahrtwind auf der Straße, oder lässt starker Regen den Strafzettel verschwinden, so ist dieser weg, und Sie können keine Kenntnis davon erlangen.

Rechtlich betrachtet werden Sie dann so gestellt, als ob Sie nie einen Strafzettel erhalten haben. Das wiederum bedeutet, dass Ihnen nie eine Rechnung gestellt wurde. Ohne Rechnung (Strafzettel) können Sie aber nicht in Verzug geraten, müssen also auch keine Verzugskosten bezahlen. Die neben der Vertragsstrafe erhobenen Verzugsgebühren sind damit unrechtmäßig.

Darf die private Parkplatzkontrolle mein Auto abschleppen?

Steht Ihr Auto auf demParkplatz eines Einkaufsmarktes oder in einem Parkhaus, so befindet es sich zunächst auf einem regulären für Autos vorgesehenen Bereich. Das heißt, das Auto stört nicht, es behindert keine Einfahrt und kein Rettungsfahrzeug. Ein Abschleppen ist daher nicht sofort gestattet. Der Parkplatzbetreiber oder die Parkhausfirma muss es hinnehmen, dass Ihr Auto für eine Weile auf dem Parkplatz steht. Insofern darf keinesfalls nach nur wenigen Minuten oder Stunden abgeschleppt werden.

Erst wenn sich zeigen würde, dass Ihr Fahrzeug für mehrere Tage auf dem Parkplatzoder im Parkhaus steht, wenn es eine Zufahrt versperrt oder die Feuerwehr behindern könnte, kann ein Abschleppen rechtmäßig sein.

In solchen Fällen ist immer die "Verhältnismäßigkeit" einer Maßnahme zu beachten. Ein Abschleppen nach nur wenigen Stunden, nur weil die Parkscheibe fehlt oder weil das Auto wenige Zentimeter über den Markierungen geparkt wurde, wäre unverhältnismäßig. In diesem Sinne sind Sie nicht dazu verpflichtet, beispielsweise Gebühren für eine „Abschleppvorbereitung“ zu bezahlen. Solange ein Abschleppen nicht notwendig war und auch keine Vorbereitungen dazu getroffen wurden, sind solche Gebühren unrechtmäßig.

Ist die Überlassung des eigenen Parkplatzes an ein Bewachungsunternehmen letztendlich eine sinnvolle Investition für den Supermarkt?

Leider nicht, da viel zu viele Kunden verärgert werden. In vielen Fällen ist die Überlassung des Parkplatzes an einen privaten Parkplatzwächter ein Eigentor für den Markt: Da das Parkplatzunternehmen einen möglichst großen Gewinn erwirtschaften möchte, versucht es so viele Strafzettel wie möglich zu verteilen. Das heißt, es wird viel zu schnell ein Knöllchen an die Windschutzscheibe geheftet.

Das verärgert natürlich viele Kunden. Ich höre es immer wieder von meinen Mandanten, dass diese den betroffenen Supermarkt in Zukunft meiden werden, da sie es als unfair empfinden, dass der Markt so rigoros gegen seine Kunden vorgeht.

Ich kann daher nur jedem Supermarkt, der es ernst mit der Kundenfreundlichkeit meint, raten, auf den Einsatz eines privaten Parkplatzwächters zu verzichten. Meiner Meinung nach sollte nur dann ein solches Unternehmen zum Einsatz kommen, wenn tatsächlich sehr viele Fremdparker dauerhaft die Kundenparkplätze belegen. Und selbst dann sollte der Supermarkt streng darauf achten, dass seine Kunden ausreichend darüber informiert werden, und die neuen Parkregeln sehr gut erkennbar sind.

Soll ich meinen Supermarkt darüber informieren, wenn ich einen unberechtigten Strafzettel auf seinem Kundenparkplatz erhalten habe?

Ja, machen Sie das unbedingt. Nur wenn der Leiter des jeweiligen Marktes davon erfährt, dass seine Kunden unfair behandelt werden, kann er Abhilfe gegen die Missstände schaffen. So habe ich es schon erlebt, dass Supermärkte letztendlich den Vertrag mit dem privaten Parkplatzkontrolleur beendet haben, um die Kundenzufriedenheit wieder herzustellen. Es hatten sich derart viele Kunden über die Methoden des privaten Wächters beschwert, dass die Märkte nicht länger wegschauen konnten.

Sind Sie von einem unberechtigten Strafzettel betroffen, so können Sie dies daher durchaus dem jeweiligen Filialleiter mitteilen. Wenn Sie die Zeit finden, so schreiben Sie eine E-Mail an den Markt, denn schriftliches wirkt noch einmal viel effektiver, als wenn sie nur kurz der Verkäuferin an der Kasse Bescheid geben, die dann womöglich noch vergisst, die Beschwerde an den Marktleiter weiterzugeben.

Eine weitere Möglichkeit ist die, z.B. auf der Facebookseite des Supermarktes oder des Einkaufzentrums das Verhalten des privaten Parkplatzbewachers zu beschreiben. Schildern dort dann mehr und mehr betroffene Kunden ihre Erfahrungen, so muss der Markt über kurz oder lang reagieren und den Vertrag mit dem Parkplatzwächter wieder beenden.

(Video) Parkplatz-FALLE Supermarkt! Wenn Einkaufen zur Wucherabzocke wird | 1/2 | Achtung Abzocke Kabel Eins

Mein Rat ist es, in jedem einzelnen Fall die eigene Meinung über den Einsatz des Parkplatzbewachers kund zu tun, egal auf welche Weise und wo. Wichtig ist nur, dass Sie überhaupt darauf aufmerksam machen, dass mit bestimmten Methoden gegen treue Kunden vorgegangen wird. Ich stelle fest, dassimmer mehr Supermärkte dazu übergehen, derartige Parkplatzunternehmen zu beauftragen. Es scheint ein Geschäftsmodell zu sein, das mehr und mehr um sich greift. Dem sollte von Anfang an Einhalt geboten werden. Es darf meiner Meinung nach nicht sein, dass sich einzelne Parkplatz-Überwachungsunternehmen auf Kosten des Kunden bereichern, indem sie auf übertriebene Weise Strafzettel ausstellen.

Wie kann Ihnen die Kanzlei Hollweck helfen?

Bitte überprüfen Sie zunächst, ob Ihr Strafzettel-Fallmit Hilfe meiner für dieseFälle speziell entwickelten schriftlichenRechtsberatung "Widerspruch gegen einen Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle"gelöst werden kann. Es handelt sich hierbei um eine vollständige und ausführliche Rechtsberatung zum Thema "Private Strafzettel".

Da ich seit vielen Jahren private Strafzettel-Fälle als Rechtsanwalt rechtlich betreue, habe ich eine schriftliche Methode entwickelt, mit deren Hilfe jeder selbst kostengünstig gegen unberechtigte Strafzettel von privaten Parkplatzbetreibernvorgehen kann. Diese Rechtsberatung steht Ihnen in gedruckter und in elektronischer Form als eBook zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesem Ratgeber erhalten Sie hier:

Rechtsberatung: "Widerspruch gegen private Strafzettel"

In dieser Rechtsberatung finden Sie eine Anleitung, die Schritt für Schritt aufzeigt, wie Sie Widerspruch gegen einen unberechtigt ausgestellten Strafzettel von privaten Parkplatzkontrolleuren einlegen und damit eine Bezahlung verhindern.

Gerne können Sie mir auch eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Mit welchem Parkplatzbetreiber liegen Sie im Streit?
  • Was genau ist passiert?Bitte schildern Sie mir das Problem mit einigen wenigen Sätzen, die das wichtigste Geschehen zusammenfassen.
  • War es für Sie deutlich erkennbar, dass Sie mit einer Vertragsstrafe der Parkplatzüberwachung rechnen müssen?
  • Haben Sie schon selbst Kontakt mit dem Parkplatzwächter aufgenommen?
  • Falls eine Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, wie hoch ist diese?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet oder hat sich eine gegnerische Anwaltskanzlei bei Ihnen gemeldet?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

Im folgenden zeige ich Ihnen einige typische Hinweisschilder, wie sie an einigen Parkplatz-Einfahrten zu sehen sind. Sie erfahren im Text neben dem Bild, warum diese Schilder in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sind, um einen wirksamen Parkvertrag inkl. Regelungen zur Vertragsstrafe zu treffen (Bild anklicken, um es zu vergrößern):

  • Aktiv Transport GmbH, Hamburg
  • City-Park-SW, Schweinfurt
  • Contipark Parkgaragengesellschaft mbH, Berlin (Interparking Group / City Park), teilweise in Vertretung durch IFA Finance DAC bzw. das Inkassounternehmen Paigo GmbH
  • Europark Parkeringskontrol Dänemark (Apcoa Parking)
  • epm Deutschland Eastrella GmbH, Rostock
  • fair parken GmbH, Düsseldorf
  • GSG German-Service-Group GmbH, Mainz
  • Park & Control PAC GmbH, Stuttgart (in Vertretung durch das Inkassobüro S/F/G, die Kanzlei Bayh & Fingerle, Stuttgart, durch Rechtsanwalt Thomas Giesen, Frechen, unddurch das Inkassobüro Tesch Inkasso)
  • APCOA PARKING Deutschland GmbH, Stuttgart
  • Loyal Parking Deutschland GmbH, in Vertretung durch das Inkassounternehmen accredis Inkasso
  • Nexobility GmbH (BetterPark), Stuttgart
  • ParkDepot GmbH, München
  • Park Guard GmbH (Parking Next) aus München, in Vertretung durch dieSO Rechtsdienstleistungen GmbH aus Köln
  • ParkRaum-Management PRM GmbH, Erlangen
  • ParkTimes, Hanau
  • Park & Collect (Euro Collect GmbH, Monheim am Rhein)
  • Park & Ride P+R Betriebsgesellschaft mbH, Baden-Baden
  • Parken & Management GmbH, Landshut (in Vertretung durch das Inkassobüro DelPro Forderungsmanagement Berlin)
  • Parkräume KG, Berlin (in Vertretung durch das Inkassounternehmen Repraesentare Inkasso KG, Rottach-Egern)
  • Parkvision GmbH, Maintal, auch in Vertretung durch die S/F/G GmbH
  • Parkwatcher 365 UG, Hanau (vertreten durch das Inkassobüro S/F/G)
  • Playfair-Parking e.K., Hamburg
  • POD GmbH, Dreieich, auch in Vertretung durch das Inkassobüro S/F/G ("debt2flow")
  • PPC - Privat Parking Control, Hamburg(in Vertretung durch Rechtsanwalt Bernd Schwarzlose, Kanzlei am Deich, Hamburg)
  • PPC Immoservice GmbH, Hamburg (in Vertretung durchRechtsanwalt Bernd Schwarzlose, Kanzlei am Deich, Hamburg)
  • PRS Parkraum Service GmbH, Wickede, Berlin (in Vertretung durch das Inkassobüro DelPro Forderungsmanagement GmbH, Berlin)
  • Q-Park Operations Denmark A/S
  • Safe Place GmbH, Düsseldorf
  • S/F/G Inkasso Forderungsmanagement GmbH, Stuttgart(Vertretung fürPark & Control PAC GmbH, Stuttgart, in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Bayh & Fingerle, Stuttgart)
  • VKS Rostock GbR

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Parkraumüberwachung und Parkplatzmanagement der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.

Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.

Rechtsanwalt Thomas Hollweck- Verbraucheranwalt in Berlin -

(Video) Ticket auf Supermarkt-Parkplatz: Muss ich zahlen? | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei

SchwerpunktVerbraucherrechtund Verbraucherschutz

Abwehr von unberechtigten Forderungen

Videos

1. Strafzettel auf dem Supermarkt-Parkplatz | Dürfen Die Das? | NDR
(NDR Ratgeber)
2. Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz | Kanzlei an der Hünenburg
(Kanzlei an der Hünenburg)
3. This is state-of-the-art access management. Why?
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Author: Dr. Pierre Goyette

Last Updated: 17/07/2023

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Name: Dr. Pierre Goyette

Birthday: 1998-01-29

Address: Apt. 611 3357 Yong Plain, West Audra, IL 70053

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Hobby: Embroidery, Creative writing, Shopping, Driving, Stand-up comedy, Coffee roasting, Scrapbooking

Introduction: My name is Dr. Pierre Goyette, I am a enchanting, powerful, jolly, rich, graceful, colorful, zany person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.